§ 1 Geltungsbereich
- Unsere AGB gelten für sämtliche von uns, der Firma Rokaflex GmbH (im Folgenden „Rokaflex“), mit unseren Kunden bezüglich der von uns angebotenen Produkte und Dienstleistungen geschlossenen Verträge.
- Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, sondern ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Der Kunde bestätigt mit Abschluss eines Vertrages mit Rokaflex seine Unternehmereigenschaft.
- Auf das Rechtsverhältnis zwischen Rokaflex und dem Kunden finden ausschließlich diese AGB Anwendung. Abweichenden Regelungen oder Vorschriften des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Regelungen oder Vorschriften des Kunden finden auch dann keine Anwendung, wenn Rokaflex diesen nicht individuell ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Vertragsgegenstand
- Wegen der Details des jeweiligen Angebotes wird auf die Produktbeschreibung aus dem jeweiligen Vertrag oder der Auftragsbestätigung verwiesen.
- Diese AGB sind jederzeit auf der Webseite von Rokaflex einzusehen oder können in Textform bei Rokaflex angefragt werden.
§ 3 Vertragsschluss
- Darstellungen auf Webseiten, in Flyern, Katalogen und anderen Medien sowie Kostenvoranschläge an den Kunden stellen keine verbindlichen Angebote dar.
- Zum Vertragsschluss kommt es, wenn der Kunde telefonisch, schriftlich, per Fax oder per Email durch eine Bestellung ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages abgibt und Rokaflex dieses Vertragsangebot durch Übersendung einer Bestellbestätigung per E-Mail, Fax, EDIFAKT oder schriftlich an die vom Kunden hinterlegte Adresse annimmt.
- Nach Vertragsschluss wird der Vertragstext bei Rokaflex gespeichert.
§ 4 Preise, Preisänderungsklausel
- Preisangaben auf Webseiten, in Flyern, Katalogen und anderen Medien beinhalten keine Umsatzsteuer und verstehen sich exklusive der Transportkosten ab Werk.
- Die im Vertrag vereinbarten Preise werden auf Grund der angefragten Stückzahlen kalkuliert. Wird weniger als die vertraglich vereinbarte Stückzahl abgenommen, so ist Rokaflex berechtigt, Mindermengenzuschläge zu berechnen. Rabatte für Einzelbezug, Mengenrabatte oder Sondernachlässe werden im Einzelfall vereinbart und im Vertragstext festgehalten.
§ 5 Zahlungsmodalitäten
- Der Kunde hat ausschließlich die Möglichkeit zur Zahlung per Überweisung. Die Rechnung wird 10 Tage nach Erhalt der Ware fällig. Bei mehreren Einzellieferungen wird die jeweilige beiliegende Rechnung 10 Tage nach Erhalt der jeweiligen Einzellieferung zur Zahlung fällig.
- Weitere Zahlungsarten werden nicht angeboten und werden zurückgewiesen.
- Ein Zahlungsverzug tritt spätestens mit Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Ware und Zugang einer Rechnung ein. Es gelten die
gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Folgen des Zahlungsverzuges. - Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von Rokaflex
anerkannt oder mit der Hauptforderung von Rokaflex synallagmatisch verknüpft sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Pflichten des Kunden – Einverständnis zur Datenübermittlung bei Herstellung
- Bei der Bestellung von Sonderbauteilen ist der Kunde verpflichtet, Rokaflex mit der Bestellung die für die Herstellung der bestellten Teile notwendigen Daten (insb. Abmessungen, Mengen, Material, Zeichnungen) vollständig zu übersenden. Es wird keine Bewertung vorgenommen, ob Teile, die aufgrund der vom Kunden übersendeten Daten hergestellt werden, dazu geeignet sind, eine spezifische Funktion zu erfüllen oder für die vom Kunden vorgesehenen Zwecke eingesetzt werden können. Der Kunde verpflichtet sich, diese Einschätzung selbstständig vor Absendung der Bestellung vorzunehmen. Eine Haftung für die Beschaffenheit oder die Funktionstüchtigkeit der Teile wird ausgeschlossen, soweit diese auf fehlerhaften Daten des Kunden beruht.
- Auch bei der Bestellung von einfach Teilen ohne kundenspezifische Anpassungen wird keine Bewertung vorgenommen, ob die vom Kunden bestellten Teile dazu geeignet sind, eine spezifische Funktion zu erfüllen oder für die vom Kunden vorgesehenen Zwecke eingesetzt werden können.
- Der Kunde verpflichtet sich, nur solche Teile in Auftrag zu geben, bei denen eine Herstellung und Lieferung keine Rechte Dritter verletzt, insbesondere Patent-, Marken- oder Urheberrechte, und nicht gegen geltendes Recht verstößt. Der Kunde stellt Rokaflex frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund der Verletzung der vorgenannten Pflicht. Gleiches gilt für Ansprüche gegen Rokaflex, die von Dritten aufgrund der konkreten Verwendung der Teile durch den Kunden oder seiner Kunden an Rokaflex herangetragen werden.
Der Kunde willigt in die anonymisierte Übermittlung der Fertigungsdaten durch Rokaflex an seine Partner zur Herstellung der bestellten Teile ein. Die Übermittlung kann auf elektronischem Wege oder in Schriftform erfolgen. Rokaflex wird die Daten vertraulich behandeln. Der Kunde gewährt Rokaflex zum Zweck der Erfüllung dieses Vertrages eine übertragbare Lizenz zur Nutzung und Weitergabe der Modelle, Zeichnungen und Daten, welche der Kunde an Rokaflex übersendet. - Der Kunde willigt darin ein, dass die für die Durchführung des Auftrages notwendigen Daten zu diesem Zwecke bei Rokaflex gespeichert und verarbeitet werden.
- Es obliegt dem Kunden, die am Bestimmungsort ankommenden Materialien sachgemäß aufzubewahren. Es ist Sache des Kunden, sich gegen Feuer-, Diebstahl-, Transport-, Bruch oder sonstige Risiken zu versichern.
§ 7 Eigentumsvorbehalt und weitere Vorbehalte
- Das Eigentum an der Ware wird bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vorbehalten, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich Rokaflex unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Der Kunde hat die Kosten einer Intervention durch Rokaflex zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
- Der Kunde tritt Rokaflex er für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche von Rokaflex gegen ihn die dem Kunden aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei der Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erhält Rokaflex unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.
- Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche von Rokaflex gegen den Kunden um mehr als 20 %, so hat Rokaflex auf Verlangen des Kunden nach Wahl von Rokaflex ihm zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
§ 8 Herstellung – Lieferbedingungen – Leistungsfristen – Annahmeverzug
- Die Lieferung der Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Von Rokaflex genannte Liefertermine sind unverbindlich und gelten ab Werk.
- Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich die vereinbarten Lieferzeiten für die Dauern der dadurch versursachten Verzögerung. Dies gilt insbesondere auch bei der Übersendung fehlerhafter oder unbrauchbarer Daten und Zeichnungen.
- Sind von Rokaflex Lieferfristen angegeben oder zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Der Kunde wird hierüber unverzüglich informiert. Hat Rokaflex ein dauerhaftes Lieferhindernis, insbesondere höhere Gewalt oder Nichtbelieferung durch eigenen Lieferanten, obwohl rechtzeitig ein entsprechendes Deckungsgeschäft getätigt wurde, nicht zu vertreten, so hat Rokaflex das Recht, insoweit von einem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Der Kunde wird darüber unverzüglich informiert und empfangene Leistungen, insbesondere Zahlungen, zurückerstattet.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Ware an den ausgewählten Dienstleister hierfür auf den Kunden über. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Annahmeverzug.
§ 9 Produktbeschaffenheit – Gewährleistung – Verjährung
- Rokaflex behält sich bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Rechte im Falle des Scheiterns der Nacherfüllung sind hiervon unberührt.
- Die Gewährleistungsfrist für alle Waren wird auf ein Jahr beschränkt. Ausgenommen sind Mängelansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und Schadensersatzansprüche aufgrund grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfristen gem. §§ 478, 479 BGB im Falle eines Lieferregresses, gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, sowie gem. § 634a BGB bei Baumängeln bleiben unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben die Verjährungsregelungen aus dem Produkthaftungsgesetz.
- Ist das Geschäft ein beidseitiges Handelsgeschäft, so wird die Haftung für Mängel ausgeschlossen soweit der Kunde nicht seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nachkommt.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Rokaflex nicht, außer dies ist im Einzelfall individuell vereinbart.
§ 10 Geistiges Eigentum an Texten, Illustrationen und Dateien
- Alle Rechte in Bezug auf das geistige Eigentum an Zeichnungen, Illustrationen und Modellen, welche vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, verbleiben beim Kunden. Rokaflex erhält eine zum Zwecke der Auftragsausführung beschränkte übertragbare Lizenz zur Vervielfältigung, Änderung und Nutzung dieser Zeichnungen, Illustrationen und Modelle.
- Eingesandte Zeichnungen, Illustrationen und Modelle werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist Rokaflex berechtigt, Muster und Zeichnungen drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
§ 11 Verschwiegenheitsverpflichtung
- Beide Parteien verpflichten sich zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Details dieses Vertrages sowie hinsichtlich sämtlicher Informationen, die sie über den jeweiligen anderen Vertragspartner im Rahmen dieser Vertragsbeziehung erhalten oder die ihnen zu Kenntnis gelangen, es sei denn diese Informationen sind bereits öffentlich zugänglich oder als der Öffentlichkeit bekannt anzusehen. Rokaflex ist berechtigt, solche Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Durchführung dieses Vertrages notwendig ist.
§ 12 Haftungsausschluss
- Die Haftung von Rokaflex für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB) oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche zur Erreichung des Vertragszieles notwendigerweise erfüllt werden müssen. Insoweit haftet Rokaflex für jeden Grad des Verschuldens. Im Übrigen besteht keine Haftung.
- Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den vorsehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Rokaflex ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Rokaflex.
§ 13 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung des Absatzes 2. etwas anderes ergibt.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Reinbek.
- Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.